Gesellschaftsrecht in der VR China
A. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
I. Verhältnis des Gesellschaftsgesetzes zu den Vorschriften über EJV, CJV und WFOE
Ausländer können keine Gesellschaften nach dem Gesellschaftsgesetz gründen. Sie können Gesellschaften und Aktiengesellschaften nur nach den Sonderbestimmungen über EJVs, CJVs, WFOEs und Aktiengesellschaften mit ausländischem Kapital gründen. Über das Gesellschaftsgesetz können Gesetzeslücken aufgefüllt werden.
II. Gründung
Vereinbarung einer Satzung (Articles of Association) der Gesellschaft von 2 bis max. 50...
