Auflösung und Liquidation von Gesellschaften in der VR China

Eine Gesellschaft kann durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung bzw. der Hauptversammlung oder durch Anordnung aufgelöst werden.

Zudem können Gesellschafter, die mindestens 10 % aller Stimmrechte halten, verlangen, dass das Volksgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, die Gesellschaft auflöst, sofern bei der Geschäftsführung der Gesellschaft „große Schwierigkeiten“ auftreten. Dabei wird zwischen "normaler und "außergewöhnlicher Liquidation" unterschieden.

Eine Gesellschaft kann durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung bzw. der Hauptversammlung oder durch Anordnung aufgelöst werden.

Zudem können Gesellschafter, die mindestens 10 % aller Stimmrechte halten, verlangen, dass das Volksgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, die Gesellschaft auflöst, sofern bei der Geschäftsführung der Gesellschaft „große Schwierigkeiten“ auftreten.

Das Volksgericht muss die Klage zur Auflösung einer Gesellschaft annehmen, wenn:

  • Die Gesellschaft mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre keine Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung hat einberufen können.
  • Seit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren keine wirksame Entscheidung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung getroffen werden konnte.
  • Es in der Geschäftsführung, oder dem Vorstand der Gesellschaft Konflikte gibt, die nicht durch die Gesellschafterversammlung oder die Hauptversammlung gelöst werden können
  • Große Schwierigkeiten bei der Geschäftsführung der Gesellschaft auftraten, so dass die Fortführung der Gesellschaft die Interessen der Gesellschafter erheblich schädigen.
  • Bei der Liquidation von FIEs gelten jedoch besondere Vorschriften. Rechtsgrundlage für die Liquidation von FIEs sind „Bestimmungen über die Auflösung von Foreign Investment Enterprises in der VR China“ ("Liquidationsgesetz"). Ergänzend hierzu gelten häufig lokal besondere Liquidationsbestimmungen. In der Regel wenden die Behörden diejenigen Vorschriften an, die engere Voraussetzungen enthalten.

Das Liquidationsgesetz differenziert zwischen der normalen und der besonderen Liquidation.

A. Normale Liquidation

Ein FIE wird aufgelöst:

  • wenn die Parteien dies beschließen,
  • aufgrund des Auslaufens des Geschäftszeitraums,
  • durch ein Urteil des Volksgerichts auf Auflösung der Gesellschaft. Beginn der Liquidation

Die Liquidation beginnt mit der Genehmigung des Liquidationsantrags bei der für das FIE zuständigen Genehmigungsbehörde.

Die Liquidationsfrist beträgt für die normale Liquidation in der Regel 180 Tage. Diese Frist kann unter besonderen Umständen verlängert werden, wobei die Verlängerung jedoch 90 Tage nicht überschreiten darf. Das FIE darf während der Liquidationsfrist keine neue Geschäftstätigkeit aufnehmen; bei Nichtbeachtung dieses Verbots zur Aufnahme und Ausübung einer neuen Geschäftstätigkeit ist mit einer Unterlassungsanordnung und gegebenenfalls mit einer Geldbuße zu rechnen.

Innerhalb von 15 Tagen nach Liquidationsbeginn ist ein Liquidationsgremium einzusetzen. Dieses Liquidationsgremium muss aus mindestens 3 Personen bestehen und wird von dem Board of Directors der Gesellschaft beziehungsweise dem gemeinsamen Verwaltungsgremium mit den Mehrheiten, wie sie für die Bestellung des Managements für eine werbende Gesellschaft im JV-Vertrag vorgesehen sind, gewählt. Liquidatoren können sowohl Mitglieder des Board of Directors als auch Dritte sein.

Die Rechte und Pflichten des Liquidationsgremiums umfassen unter anderem die Aufstellung einer Bilanz und eines Vermögensverzeichnisses auf den Zeitpunkt des Beginns der Liquidation, die Benachrichtigung der Gläubiger in einem speziellen Verfahren (siehe unten 3.), die Zahlung von Steuerverbindlichkeiten, die Beitreibung von Forderungen des FIE von Dritten, die Begleichung aller sonstigen Verbindlichkeiten des FIE und schließlich die Verteilung des Restvermögens an die Gesellschafter. Die Liquidatoren vertreten das FIE gerichtlich und außergerichtlich.

Um die Liquidation des FIE einem weiten Publikumskreis und damit allen tatsächlichen oder möglichen Gläubigern bekanntzugeben, ist ein spezielles Verfahren der Bekanntmachung vorgesehen und einzuhalten. Das FIE hat innerhalb von 7 Tagen der Genehmigungsbehörde (Behörde, die ursprünglich die Genehmigung für das FIE erteilt hat), der zuständigen Behörde (Behörde, die fachlich das FIE betreut), dem Zollamt, der Devisenbehörde, der Registrierungsbehörde (Behörde, die die ursprüngliche Registrierung des FIE vorgenommen hat) und der Hausbank des FIE in der VR China den Namen der Firma, deren Anschrift, den Grund sowie das Datum der Liquidation schriftlich mitzuteilen.

Außerdem sind die Gläubiger von der Liquidation in Kenntnis zu setzen:

  • Die zum Zeitpunkt der Liquidation bekannten Gläubiger müssen innerhalb von 10 Tagen nach Benennung des Liquidationsgremiums schriftlich benachrichtigt werden.
  • Dann hat innerhalb von 60 Tagen durch diesen, eine Bekanntmachung in einer Zeitung auf National- oder Provinzebene, zu erfolgen.

Die Gläubiger müssen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung oder, wenn sie keine schriftliche Mitteilung erhalten haben sollten, innerhalb von 45 Tagen nach Bekanntmachung, beim Liquidationsausschuss ihre Forderungen anmelden. Verspätete Forderungsanmeldungen muss der Liquidationsausschuss nur registrieren, wenn diese vor Beendigung des Liquidationsverfahrens nachgeholt werden.

Das Liquidationsgremium hat die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen einzutragen, zu prüfen, und das Ergebnis der Prüfung den Gläubigern mitzuteilen. Gläubiger können dagegen Widerspruch einlegen und auch Klage erheben, falls eine nochmalige Überprüfung unbefriedigend ausgefallen ist.

Wird der Liquidationsplan nicht genehmigt, aber dennoch ausgeführt und entsteht der Gesellschaft, den Gesellschaftern oder den Gläubigern dadurch ein Schaden, haften hierfür die Mitglieder des Liquidationsausschusses. Sie haften auf Schadenersatz, den sie vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gesellschaft oder den Gläubigern Schaden zufügt haben.

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit, oder bei Überschuldung der Gesellschaft muss ein Insolvenzverfahren beantragt werden.

Vor Tilgung der Verbindlichkeiten sind zunächst diejenigen Gegenstände "auszusondern", an denen dingliche Sicherungen für Forderungen zugunsten von Gläubigern bestehen. Des Weiteren sind bestimmte weitere Verbindlichkeiten zu befriedigen und Kosten zu bezahlen, wie zum Beispiel die Kosten, die durch Verwaltung, Versteigerung und Verteilung des Vermögens verursacht werden, sowie die Kosten der Bekanntmachung, Gerichtskosten und andere Kosten.

Erst nach Begleichung aller Verbindlichkeiten und Zahlung aller Kosten des Verfahrens darf das Vermögen des FIE auf die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung verteilt werden.

Das Liquidationsgremium Muss Konkurs beim Volksgericht beantragen, wenn die Verbindlichkeiten des FIE das Vermögen übersteigen.

Der Liquidationsausschuss erstellt nach Abschluss der Liquidation einen Liquidationsbericht, der von der Gesellschafterversammlung bzw. der Hauptversammlung oder dem Volksgericht zu bestätigen ist. Mit Bestätigung des Liquidationsberichts ist das Liquidationsverfahren beendet. Der Liquidations-ausschuss beantragt letztlich bei der Gesellschaftsregisterbehörde die Löschung der Gesellschaft und macht die Beendigung der Gesellschaft bekannt.

Im Rahmen des Liquidationsverfahrens haften bei der Limited die Gesellschafter, bei der Aktiengesellschaft die Vorstandsmitglieder und die Mehrheitsaktionäre sowie Personen, die tatsächlich die Gesellschaft beherrschen gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft wenn:

  • es zu Pflichtverletzungen kam, die zu einer Vernichtung von wesentlichen Teilen des Gesellschaftsvermögens geführt hat
  • diese für den Verlust der Buchführung, oder sonstigen wichtigen Dokumenten verantwortlich sind, ohne die eine Liquidation nicht durchgeführt werden kann
  • diese arglistig über Gesellschaftsvermögen nach Auflösung der Gesellschaft verfügt haben, oder durch Vorlage eines unzutreffenden Liquidationsberichtes, oder gänzlich ohne Liquidation, einen Antrag auf Löschung der Registrierung gestellt haben

B. Besondere Liquidation

Der Board of Directors oder ein oder mehrere Gläubiger können bei der Genehmigungsbehörde eine besondere Liquidation beantragen, wenn das FIE nicht in der Lage ist, ein Liquidationsgremium einzurichten oder wenn der Verlauf der normalen Liquidation entscheidend behindert wird. Die besondere Liquidation tritt mit der Genehmigung durch die Behörde in Kraft. Außerdem ist die besondere Liquidation in gesetzlich angeordneten Fällen durchzuführen.

Das Liquidationsgremium für die besondere Liquidation besteht aus den Gesellschaftern oder den Vertretern der zuständigen Behörde oder Spezialisten, wie zum Beispiel Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern, die von der Genehmigungsbehörde eingesetzt werden.

Im Gegensatz zur normalen Liquidation gibt es bei der besonderen Liquidation eine Gläubigerversammlung. Sie besteht aus allen Gläubigern und wird vom Liquidationsgremium einberufen. Ihre Rechte und Pflichten sind unter anderem die Erörterung der konkreten Angelegenheiten des FIE, die Prüfung derForderungen und die Erteilung von Ratschlägen an das Liquidationsgremium.

Als Erfahrener Partner stehen wir Ihnen bei der Liquidation Ihrer Gesellschaft in China zur Seite.