Farbmarken in China als Teil der nicht traditionellen Marken

Eine Farbmarke ist eine Marke, die aus einer oder mehreren Farben besteht, ohne eine figürliche Begrenzung (Kontur). Das bedeutet in der Praxis, dass Farben mit einer Marke in derart verflochten sind, dass diese zu einem unverzichtbaren Bestandteil des Markenimages werden.

Wie bei allen Markenformen muss auch bei der Farbmarke Unterscheidungskraft für die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen gegeben sein. Aufgrund der Vielzahl der im werblichen Umfeld benutzten Farben ist dies in der Regel jedoch nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund ist es Markeninhabern zu raten, so früh wie möglich Schutz für einzigartige Farbkombinationen zu suchen.

Eine abstrakte Farbe als solche kann die Funktion einer Marke erfüllen, nämlich Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Damit kann eine Farbe grundsätzlich als Marke in das Markenregister eingetragen werden.

Ein bekanntes Beispiel in Europa ist die Farbe der Deutschen Telekom RAL-4010 (Magenta), Registernummer 39552630.2. Wobei es sich hier um eine einfarbige Marke handelt. Eine DPMA-Markenrecherche zeigt, dass das Telekom-Magenta in sehr unterschiedlicher Weise, bis in Rotbereiche, eingetragen wurde. Nicht nur das exakte Telemagenta (RAL 4010), sondern ein ganzer Bereich zwischen Violett, Pink und Rot. Es gibt keinerlei Regeln und Urteile darüber, wie viel DeltaE eine zulässige Farbe von einer Farbmarke abweichen muss.

In China wurde eine Farbkombinationsmarke erstmals im Jahr 2001 akzeptiert. Dabei fallen Farbmarken auch in China unter den Oberbegriff der nicht traditionellen Marken. Hierzu gehören auch Klangmarken und 3D-Marken. Nach dem chinesischen Markenrecht können diese nicht traditionellen Marken registriert werden, sofern sie in der Lage sind, die eigenen Waren oder Dienstleistungen von denen anderer zu unterscheiden. Hier gibt es also einen Gleichklang mit dem europäischen System.

A. Fehlende Unterscheidungskraft

Auch in China ist es grundsätzlich nicht einfach, eine Farbkombinationsmarke erfolgreich zu registrieren. Ein Farbkombinationszeichen wird meistens abgelehnt.

Wenn Farbkombinationen in Bezug auf eine bestimmte Art von Waren, oder Dienstleistungen, oder bestimmte Elemente davon, bereits weit verbreitet sind, ist es schwierig, eine besondere Bedeutung festzustellen. Wenn andererseits Farben in einem bestimmten Markt für bestimmte Waren oder Dienstleistungen noch nicht weit verbreitet sind, oder wenn die Verwendung einer bestimmten Farbkombination durch den Antragsteller ungewöhnlich oder aufwändig ist, ist es wahrscheinlicher, dass man von einer Unterscheidungskraft sprechen kann.

Im Allgemeinen zeigt sich die erworbene Unterscheidungskraft am besten in einem hohen Werbevolumen mit der Farbkombinationsmarke sowie in Verbraucherumfragen, aus denen hervorgeht, dass ein hohes Maß an relevanten Verbrauchern diese bestimmte Farbekombination im Zusammenhang mit einer bestimmten Ware oder Dienstleistung mit dem Antragsteller in Verbindung bringt.

B. Einfarbige Marken

Artikel 8 des Markengesetzes der Volksrepublik China sieht vor, dass die Eintragung einer „Farbkombination“ zur Eintragung als Marke erfolgen kann, was die Eintragung einer einzelnen Farbe als Marke ausschließt. Die Entscheidung des Higher People's Court in Peking in einem Berufungsverfahren gegen die Überprüfung der Louboutin Roten Schuhsohlen im Jahr 2018 wies auf einen Fehler hin, den das erstinstanzliche Gericht und das Trademark Review and Adjudication Board (jetzt CNIPA) begangen hatte, wir verweisen dementsprechend auf unseren Artikel im Zusammenhang mit dem Louboutin Fall. In Folge des Urteils vertritt eine Gruppe von Rechtsgelehrten und Praktikern die Ansicht, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts darauf hindeutete, dass eine einzelne Farbe mit genauer Position für die Registrierung in China nicht verboten ist. Andere interpretierten das Urteil dahingehend, dass es nicht zwangsläufig bedeutet, dass die Signaturfarbmarke in China registriert werden könne, sondern das Gericht die CNIPA lediglich angewiesen habe, den Fehler in Bezug auf den Prüfungsgegenstand zu korrigieren. Es bleibt daher abzuwarten, in welche Richtung sich die Rechtsprechung hier fortentwickelt. Gegenwärtig würden wir daher von der Registrierung einer einfarbigen Marke eher abraten.

C. Farbkombinationsmarken

Wie schwierig die Registrierung einer Farbkombinationsmarke in China tatsächlich ist, kann man ausgesprochen gut am Beispiel des Batterieherstellers Duracell ablesen. Die Farbkombinationsmarke von Duracell wurde 2001 zunächst wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt. In Folge der Überprüfung der Ablehnung wurde die Marke jedoch akzeptiert. Man begründete es damit, dass die relevante Farbkombination durch Verwendung und Werbung über einen längeren Zeitraum zu einem Unterscheidungsmerkmal geworden war.

Ich möchte im Folgenden auf den genauen Hintergrund dieser Registrierung eingehen. Duracell Batterien sind in Kupfer- und Schwarzfarben im Verhältnis 1:2 erhältlich und verwenden außerdem die Markierung "POWERCELL". Das Hauptziel des Markeninhabers bestand darin, erfolgreiche Urteile gegen nicht autorisierte Batteriehersteller zu erwirken, die den Farbton Kupfer und Schwarz im Verhältnis 1:2 verwendeten, ohne dass die auf den Batterien verwendete Wortmarke berücksichtigt werden musste. Man geht also davon aus, dass die Wortmarke "DURACELL" und die Farbkombinationsmarke zwei unterschiedliche Marken sind und daher jeweils zwei getrennte Ansprüche geltend gemacht werden können, die sich auf die beiden Marken stützen (bei den zu Anfang genannten Beispiel der Farbmarke der Deutschen Telekom, handelt es sich im Übrigen um eine Wort-/Bildmarke „T“ und einer Farbmarke „Magenta“, aus der zwei unterschiedliche Ansprüche hergeleitet werden können).

Ein Präzedenzfallurteil in diesem Zusammenhang ist das Urteil des Obersten Volksgerichts von Guangdong in Sachen "Super ROYAL". Der Prozess betraf die Batterien, die die Wortmarke "Super ROYAL" (sowie den Farbton Kupfer und Schwarz) verwenden. Die Wortmarke "Super ROYAL" unterscheidet sich völlig von der Wortmarke "DURACELL". Dementsprechend wurde das Urteil zugunsten von Duracell nur auf der Grundlage gefällt, dass die Batterien des Beklagten den Farbton Kupfer und Schwarz verwendeten, der mit der Farbkombinationsmarke von Duracell identisch oder im Wesentlichen ähnlich war. Obwohl das Gericht den Anspruch auf Verletzung der Farbkombinationsmarken nicht, wie in China leider auch nicht üblich, kommentiert hatte, kam ein überwiegender Teil der Lehre und von Praktikern zu dem Schluss, dass durch die langfristige Verwendung und Werbung, die Farbkombinationsmarke zu einem charakteristischen Zeichen für Duracell Batterien geworden war und eine starke Unterscheidungskraft und einen guten Ruf erlangt hatte. Die Farbkombination sei den allgemeinen Verbrauchern bekannt. Die Verwendung durch "Super ROYAL" sei für den Verbraucher in Bezug auf die Quelle der Batterien irreführend, und würde die Verbraucher dazu bringen zu glauben, dass die entsprechenden Batterien mit Duracell verbunden seien.

Das Gericht folgte in diesem Fall auch der Argumentation von Duracell, dass die Verwendung des Farbkombinationszeichens einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, also unlauteren Wettbewerb darstellt. Das Markenrecht habe keine ausreichende Abhilfe getroffen, um die Aktivitäten von "Super ROYAL" einzustellen.

D. Herausforderungen bei der Durchsetzung von Markenrechten aus Farbkombinationsmarken

Häufig weisen Anmeldungen und Veröffentlichungen von Farbkombinationsmarken Verfahrensmängel auf. Häufigster Grund ist die mangelhafte Veröffentlichung der genauen Verwendung der Farbkombinationsmarke. Obwohl in der Anmeldung angegeben werden muss, wie die Farbkombinationsmarke verwendet wird, sind diese Informationen weder im Markenregistrierungszertifikat enthalten, noch in der Veröffentlichung der Marke angegeben. Dieser grundlegende Defekt erschwert die Durchsetzung der Farbkombinationsmarke.

Im Duracell Fall hat die Beklagte geltend gemacht, sie könnten nicht feststellen, dass es sich bei der fraglichen Marke um eine Farbkombinationsmarke handelt, und den Schutzumfang der Farbkombinationsmarke für die Verbraucher nicht erkennen können. Super ROYAL erklärte, sie hätte keine subjektive Absicht, die Farbkombinationsmarke zu verletzen.

Dies war dann auch einer der Gründe, warum der in diesem Fall gewährte Schadensersatz nicht hoch ausfiel.

Es ist daher zu hoffen, dass es in Zukunft Verbesserungen geben wird was die Kennzeichnung angeht, genauer gesagt wie das Farbkombinationszeichen präzise verwendet wird. Hier ist das durch das CNIPA gefordert. Die Rechte der Markeninhaber, sowie die Interessen der Öffentlichkeit müssen diesbezüglich besser geschützt werden. Am einfachsten wäre eine entsprechende Kennzeichnung im Rahmen des Veröffentlichungs- und Registrierungszertifikates.

 

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