Eindämmung von Registrierungen - China veröffentlicht Entwurf zur Verbesserung des Markenrechts

Das Volumen der Markenanmeldungen in China ist in den letzten 15 Jahren kontinuierlich gestiegen. Dieses Wachstum hat zusammen mit der Tatsache, dass China ein First-to-File-Markensystem ist, zur Verbreitung so genannter „Präventivmarken-Anträge“ geführt, die in böser Absicht eingereicht wurden. Bösgläubigkeit ist bei der Anmeldung einer Marke dann gegeben, wenn der Anmelder weiß, dass die Marke tatsächlich von einem Anderen verwendet und entwickelt wurde.

Dies geschieht mit der Absicht, daraus Gewinne zu erzielen, indem die Marke an den tatsächlichen Markeninhaber zurück verkauft wird. Bislang machte das Gesetz es den so genannten „professionellen  squatters“ leicht, solche Markenanmeldungen einzureichen. Nach dem geltenden Gesetz sind einige oder keine Dokumente erforderlich, um den Status oder die Berachtigung zur Anmeldung einer Marke in China nachzuweisen. Einzelpersonen ohne Unternehmen können Hunderte von Marken einreichen, ohne dass eine Kopie einer Unternehmenslizenz, oder der Nachweis von Geschäftsaktivitäten im Zusammenhang mit der Nutzungsabsicht vorgelegt werden muss.

Im Februar 2019 veröffentlichte Chinas National Intellectual Property Administration (CNIPA) den Entwurf :„Bestimmungen für die Regulierung von Anträgen auf Markeneintragung“. Das Ziel besteht darin, die Markengesetze zu verbessern, um „anomale Registrierungen“ zu bewältigen. Das CNIPA hat Schritte unternommen, um die Verhaltensweisen zu ermitteln, die zu "anormalen" Markenanmeldungen führen, und um die Rechtsgrundlage für deren Einschränkung auf der Grundlage der bestehenden Gesetze und Vorschriften festzulegen. Der Anmelder, der die Eintragung einer Marke beantragt, muss nachweisen, dass er oder sie eine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausübt und geschäftlich nach einer solchen Eintragung sucht. Um eine konkrete Umsetzung der vorstehenden Bestimmungen zu gewährleisten, sieht der Entwurf des Weiteren vor, dass der Antragsteller dazu verpflichtet ist, einschlägige Beweise vorzulegen und die Gründe für seinen Antrag zu erläutern.

Art. 3 gibt „typische“ Szenarien an, in denen eine Markenanmeldung als „abnormal“ betrachtet würde:

  • Artikel 3 Absatz 1 verbietet die Eintragung einer Marke, die der maßgeblichen Öffentlichkeit bekannt ist.
  • Artikel 3 Absatz 5 verbietet die Anmeldung „einer großen Anzahl von Marken innerhalb eines kurzen Zeitraums, der offensichtlich die angemessene Grenze überschreitet“.
  • Artikel 3 Absatz 6 verbietet die Eintragung einer Marke „ohne echte Nutzungsabsicht“.

Wie immer bedarf es noch genaue Auführungen, um die vagen Begriffe genauer zu definieren. In Artikel 4 sind die rechtlichen Konsequenzen „nicht normaler“ Markenanmeldungen dargelegt.

Wenn der Entwurf umgesetzt wird, können Prüfer anomale Anträge einfacher ermitteln und einen Überprüfungsprozess starten, wenn sie Berichte über ungewöhnliche Anmeldungen von Dritten erhalten. Auffällige Anträge können auf der CNIPA-Website, sowie in China bei der Zeitung Beijing Intellectual Property News, veröffentlicht werden.

Der Antragsteller wird möglicherweise auch  mit anderen Strafen belangt werden, die von den zuständigen Behörden verhängt werden. In Anbetracht der Schwierigkeiten, mit denen China bereits im Umgang mit der großen Anzahl von jährlichen Anmeldungen konfrontiert ist, wird der Erfolg dieser Gesetzesinitiative sehr davon abhängen, wie effektiv die Bestimmungen umgesetzt und ausgelegt werden, um die Zahl der in China eingereichten ungewöhnlichen Anträge zu reduzieren.