Der Corona Virus und die Auswirkungen auf Unternehmen und Arbeitsverhältnisse

Der Ausbruch des Corona Virus ist nicht nur eine Tragik für die Betroffenen, sondern wirft für die Wirtschaft auch zahlreiche juristische Fragestellungen auf.

Die Regierung der Volksrepublik China hatte zunächst als erste Sofortmaßnahme beschlossen, die öffentlichen chinesischen Neujahrsfeiertage, zu verlängern. Die Weltgesundheitsorganisation erklärte den Ausbruch des Virus zu einem „gesundheitspolitischen Notfall von internationalem Interesse“.

Durch eine immer mehr globalisierte Wirtschaft, betrifft der Ausbruch des Corona Virus nicht nur Unternehmen und Arbeitnehmer, die in China aktiv sind, sondern auch Unternehmen in Europa, die weltweit operieren und mit Unternehmen in China Geschäftsbeziehungen unterhalten.

Insbesondere stellen sich hier die folgenden Fragestellungen:

  • Was kann ich tun, wenn meine Lieferkette unterbrochen ist, da mein Zulieferer aus China derzeit nicht mehr produziert und deshalb die vertraglich zugesicherte Ware nicht mehr liefern kann?
  • Kann ich als Unternehmer gegen den Zulieferer in China ggf. Schadensersatz geltend machen?
  • Werde ich gegenüber meinen Kunden Schadensersatzpflichtig, wenn ich meinen eigenen Vertragsversprechen nicht mehr nachkommen kann, da mein Zulieferer in China nicht mehr liefert.

Für den Produzenten in China sind vor allem die folgenden Komplexe interessant:

  • Muss ich die Kosten des angeordneten Produktionstops in China allein tragen, oder gibt es staatliche Hilfen?
  • Sollte es staatliche Hilfen, oder Unterstützung geben, wie kann ich diese beantragen?
  • Wie umgehe ich möglichen Schadensersatzansprüchen, wenn ich Teil einer Lieferkette bin?

Die Corona Virus Problematik ist aber auch aus arbeitsrechtlicher Sicht besonders interessant. Insbesondere werfen sich hier folgende Frage auf:

Wir möchten in diesen Zusammenhang zunächst auf den für die Unternehmerseite kostenintensivsten Punkt eingehen, und der Frage nachgehen, ob ein Unternehmer, der in China produziert und seinen vertraglichen Verpflichtungen innerhalb einer Lieferkette nicht nachkommen kann, möglichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt ist, oder ob es Möglichkeiten gibt, sich vom Vertrag bzw. den Vertragsverpflichtungen besten zu befreien.

Hierzu stellt sich im Grunde eine Kernfrage: Enthalten Ihre Verträge eine Haftungsfreistellung für das Ereignis der Höheren Gewalt?“

Höhere Gewalt liegt grunds. vor, wenn ein schadenverursachendes Ereignis von außen einwirkt, also seinen Grund nicht in der Natur der gefährdeten Sache hat und das Ereignis auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann.

Artikel 180 der Allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts der VR China i.V.m. Artikel 153 der Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts der VR China und Artikel 117 des Vertragsrechts der VR China definieren im Allgemeinen höhere Gewalt als „objektiven Umstand, der nicht vorhersehbar ist, unvermeidlich und unüberwindlich.“

Ist das Corona Virus überhaupt als höhere Gewalt im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen? Dieses kann man zum Gegenwärtigen Zeitpunkt eindeutig bejahen und spiegelt auch die Erfahrungen mit der SARS-Pandemie in den Jahren 2002/2003 wieder.

Sollten Sie den Punkt höhere Gewalt in Ihren Verträgen geregelt haben, ist nunmehr folgendes zu prüfen:

  • Wie ist höhere Gewalt in Ihrem Vertrag definiert? Werden z.B. Gesundheitsnotfälle“ ausdrücklich erfasst, oder ggf. ausgeschlossen?
  • Welche vertraglichen Folgen hat höhere Gewalt in Ihrem Vertrag?
  • Gibt es besondere vertragliche Anforderungen?
  • Ist ein Frist für die Geltendmachung des Ereignisses im Vertrag enthalten?

Gem. Artikel 118 des Vertragsgesetzes der VR China muss eine Vertragspartei die andere Partei rechtzeitig benachrichtigen, wenn eine Vertragspartei den Vertrag aufgrund höherer Gewalt nicht ausführen kann.

Rechtzeitig heißt in diesem Fall „ohne schuldhaftes Zögern“, denn die Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, trifft die Verpflichtung, den Schaden, der anderen Vertragspartei entsprechend zu mindern, ansonsten macht sie sich Schadensersatzpflichtig.

Zu diesem Zweck wird empfohlen, sich an die zuständigen Regierungsbehörden zu wenden, die entsprechende Zertifikate ausstellen.

Seit dem 03.02.2020 können betroffene Unternehmen ein Höhere Gewalt Zertifikat im Büro der CCPIT vor Ort, oder auch online (http://www.ccpit.org/ ) beantragen. Zudem ist eine Beantragung bei den lokalen CCPIT Büros per QQ und per Telefon möglich.

Grundlage hierfür ist die Veröffentlichung der CCPIT vom 30.01.2020: http://www.ccpit.org/Contents/Channel_4256/2020/0130/1238885/content_1238885.htm

Zur Beantragung des Höhere Gewalt Zertifikates sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Zertifikat/Bekanntmachung, ausgestellt von der lokalen Regierung oder der Behörde, wo das betroffene Unternehmen seinen Sitz hat;
  • Mitteilung/Bescheinigung über Verspätung, oder Annullierung etc. bei See-, Land- oder Lufttransport;
  • Vertrag über den Verkauf von Export Waren, Buchungsvertrag für die Fracht, Frachtagenturvertrag, Zollanmeldungen, etc.;
  • Sonstige Unterlagen;

Es gibt folgenden Online Zugang für das Einreichen von entsprechenden Anträgen (nur auf Chinesisch): https://www.rzccpit.com/userlogin.html

Bitte beachten Sie hierzu auch die MOFCOM Veröffentlichung am 05.02.2020: http://www.mofcom.gov.cn/article/ae/ai/202002/20200202933976.shtml

Folgenden Chambers of Commerce sollen für betroffenen Unternehmen kostenlos Höhere Gewalt Zertifikate ausstellen:

Können Sie sich auf das Ereignis der Höheren Gewalt berufen und verfügen Sie über ein entsprechendes Zertifikat muss geprüft werden, welche Rechtsfolgen dieses für Ihr Unternehmen im Einzelfall entfaltet:

„Gem. Artikel 117 des Vertragsgesetzes der VR China sind die Verbindlichkeiten, wenn ein Vertrag nicht ausgeführt werden kann, teilweise oder vollständig von den Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt befreit, sofern nichts anderes bestimmt ist Gesetz. Tritt die höhere Gewalt ein, nachdem eine Partei ihre Leistung bereits verzögert hat, wird die Haftung der Partei nicht freigestellt.“

Daneben könnte auch eine Kündigung des Vertrages in Betracht kommen. Gem. Artikel 94 des Vertragsgesetzes der VR China können die Vertragsparteien den Vertrag kündigen, wenn der Zweck des Vertrags aufgrund höherer Gewalt nicht erreicht werden kann. Achtung, nach ständiger Rechtsprechung der VR China, ist die Möglichkeit zur Kündigung mit hohen Hürden verbunden.

Sollten Ihre Verträge keine Regelungen zum Ereignis der „Höheren Gewalt“ enthalten, muss geprüft werden, unter welchen Umständen Sie sich dennoch haftungsbefreiend auf dieses Ereignis berufen können.

 

Sollten sich Ihnen diese Fragen stellen, helfen wir Ihnen gerne vor Ort und erarbeiten mit Ihnen Lösungen für Ihr Unternehmen, oder Ihr Arbeitsverhältnis.