Bilaterale Verträge zwischen Österreich und China, sowie über die Vollstreckbarkeit chinesischer Titel in Deutschland und Österreich

In den Wirtschaftsbeziehungen zwischen China und Österreich / Deutschland spielt zur Durchsetzung und Vollstreckbarkeit von Rechten das Zivilrecht und auch das Strafrecht eine zentrale Rolle. Hat man einmal einen Titel in China erstritten, oder ist in China verurteilt worden, ist es wichtig, ob und wie dieser Titel in Deutschland, oder Österreich, durchgesetzt werden kann.

1. Rechtshilfeabkommen in Strafsachen

Nach bisheriger Rechtslage war eine gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach § 3 ARHG (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz) möglich. Mit der Unterzeichnung eines bilateralen Vertrags Anfang April 2018 verpflichteten sich beide Länder jedoch der gegenseitigen Rechtshilfe in Strafsachen mit dem Ziel, die Zusammenarbeit der Justizbehörden zur Förderung von Transparenz und Rechtsklarheit zur stärken.

Die unten erläuterten Definitionen des Anwendungsbereichs und der Ablehnungsgründe in Art. 1 und 2 des Vertrags[1] orientieren sich maßgeblich an den Standards multilateraler Verträge des Europarates und der Vereinten Nationen im Bereich der internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit.[2] Aufgrund der Sensibilität der von etwaiger Rechtshilfe betroffenen Personendaten haben sich die Vertragspartner in den Art. 7 ff. darüber hinaus der vertraulichen Behandlung und Verwendung, sowie dem effektiven Schutz der betroffenen Daten verpflichtet.

Zur Erreichung der gesetzten Ziele umfasst der Vertrag in Art. 1 Nr. 2 lit. a-j Maßnahmen zur:

  • Fahndung und Identifizierung von Personen;
  • Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten;
  • Überstellung von Zeugen und Sachverständigen;
  • Beschaffung verschiedener im Ermittlungszusammenhang wichtiger Gegenstände;
  • Beschlagnahmung von durch unerlaubte Handlung erlangten Beträgen;
  • Zustellung und Übermittlung von Schriftstücken und rechtlichen Informationen;
  • Rechtshilfe jeder Art, solange diese nicht in einem Widerspruch zum Gegenstand des Vertrags und dem Recht der ersuchten Partei steht.

Wichtig ist ferner, dass gem. Art. 1 Nr. 3 eine ersuchte Partei keine Rechtshilfe leistet, wenn die in Rede stehenden Handlungen nach dem eigenen Recht nicht mit Strafe bedroht sind. Ferner findet der Vertrag lediglich zwischen den Parteien Anwendung, Art. 1 Nr. 5. Somit begründet er keine unmittelbaren subjektive Rechte Privater, etwa Beweismittel zu erlangen oder die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens zu behindern.

Ein Rechtshilfeersuchen kann nach Art. 2 Nr. 1 lit. a-f weiterhin verweigert werden, wenn:

  • es sich auf eine Handlung ausschließlich politischer oder militärischer Natur bezieht;
  • die in Rede stehende Handlung die Verhängung oder Vollstreckung einer Höchststrafe zur Folge haben könnte, die in einem Widerspruch zur Verfassung oder zu den grundlegenden Prinzipien des Rechts der ersuchten Partei stehen kann;
  • in der ersuchten Partei bereits in einem Strafverfahren anhängig ist, oder der Täter durch Freispruch, Begnadigung, Strafverbüßung oder Einstellung des Verfahrens keine Strafe zu erwarten hat;
  • die Erledigung des Ersuchens nach Ansicht der ersuchten Partei geeignet ist, wesentliche Interessen zu beeinträchtigen;
  • hinreichende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass das Rechtshilfeersuchen eine Verfolgung und Bestrafung einer Person wegen ihrem Geschlecht, ihrer Rasse, Religion, Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit oder politischen Anschauung erleichtert oder ermöglicht;
  • die erwünschte Hilfe entweder nach dem Recht der ersuchten Partei nicht verfügbar wäre, oder in keinem ausreichenden Zusammenhang mit dem Fall steht.

2. Auslieferungsabkommen

Nach aktuellem Stand existiert kein bilaterales Abkommen Österreichs und Chinas hinsichtlich der Auslieferung von strafrechtlich verfolgten Personen. Nach Aussage der österreichischen Wirtschaftskammer ist jedoch geplant, nach der Bewertung des Rechtshilfeabkommens auch die Möglichkeit eines Auslieferungsabkommens zu prüfen.[3]

3. Vollstreckbarkeit chinesischer Titel in Deutschland

Derzeit gibt es kein bi- oder multilaterales Abkommen bezüglich der Vollstreckung von vor chinesischen Gerichten erworbener Titel, womit eine eo ipso Vollstreckbarkeit ausgeschlossen ist und die allgemeinen Regeln der ZPO (Zivilprozessordnung) Anwendung finden.

Nach § 722 I ZPO kann ein ausländisches Urteil nur dann in Deutschland vollstreckt werden, wenn die Zulässigkeit der Vollstreckung durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen wurde. Nach § 722 I ZPO wird das in Rede stehende Urteil weder auf seine prozessuale, noch seine materielle Richtigkeit überprüft. Geprüft wird lediglich, ob das Urteil nach dem für es einschlägigen Verfahrensrecht Rechtskräftig ist und die nachfolgend skizzierten Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 328 ZPO gegen sind.

Für ein erfolgreiches Anerkennungsverfahren bedarf es gem. § 328 ZPO:

  • der Zuständigkeit des chinesischen Gerichts nach deutschem internationalem Zivilprozessrecht, § 328 I Nr. 1 ZPO;
  • einer ordnungsgemäßen Zustellung der Klage an den Beklagten, § 328 I Nr. 2 ZPO;
  • der Vereinbarkeit mit etwaigen deutschen oder anzuerkennenden chinesischen Urteilen, § 328 I Nr. 3 ZPO;
  • der Vereinbarkeit des in Rede stehenden Urteils mit den Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere der Grundrechte, § 328 I Nr. 4 ZPO.

4. Vollstreckbarkeit chinesischer Titel in Österreich

Ähnlich verhält sich die Situation in Österreich. Bis dato gibt es keinen Vertrag hinsichtlich der Vollstreckung von Gerichtstiteln zwischen Österreich und China. Im Grundsatz können Urteile aus Ländern ohne entsprechende Abkommen nur vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt.

Dies setzt zunächst voraus, der Titel nach chinesischen Bestimmungen vollstreckbar ist und die Vollstreckung auf Gegenseitigkeit beruht, § 406 EO (Exekutionsordnung).

Ferner setzt § 407 EO voraus, dass:

  • die Rechtssache nach Maßgabe der in Österreich geltenden Zuständigkeitsvorschriften im auswärtigen Staat anhängig gemacht werden konnte;
  • die Ladung, durch die das Verfahren in China eingeleitet wurde, dem Klagegegner nach den in Österreich geltenden Vorschriften zugestellt wurde;
  • der Titel keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt

Ungeachtet eines Vorliegens der oben genannten Voraussetzungen kann eine Vollstreckbarkeitserklärung dennoch gem. § 408 EO unter anderem versagt werden, wenn:

  • es dem Antragsgegner aufgrund einer Unregelmäßigkeit in Verfahren nicht möglich war, sich an dem chinesischen Gerichtsverfahren zu beteiligen;
  • durch den Titel eine Handlung erzwungen werden soll, die nach österreichischem Recht unerlaubt oder nicht durchsetzbar ist.

 

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[1] Alle nachfolgend aufgeführten und nicht anderweitig bezeichneten Art. sind solche des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Rechtshilfe in Strafsachen.

[2] Vgl.: Vortrag an den Ministerrat v. 03.04.2018, GZ: BMEIA-CN.4.36.01/0013-IV.4a/2018 S. 4.

[3] N.N.: „Neues Rechtshilfeabkommen in Strafsachen zwischen Österreich und China“, in: Internetportal der Wirtschaftskammer Österreichs, 19.04.2018, URL: www.wko.at/service/aussenwirtschaft/rechtshilfeabkommen-strafsachen-oest..., Abruf am 12.09.2018