Das Contract Law unterteilt sich in einen allgemeinen Teil, in dem Regelungen über den Vertragsabschluss, die Wirksamkeit, Vertragserfüllung und Kündigung von Verträgen und Bestimmungen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, sowie einen besonderen Teil der Sonderregelungen zu verschiedenen Vertragstypen enthält.
So werden im besonderen Teil u. a. der Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Mietvertrag Finanzierungsleasing und Technologieverträge geregelt. Für den Import von Technologie, d. h. die Lizenzierung von Technologie durch einen ausländischen Vertragspartner gelten jedoch vorrangig Sonderbestimmungen.
A. Interpretation des Vertragsrechts
Die "Interpretation of the Supreme People's Court on the Application of the Contract Law of the PRC (first part)" ("Interpretation") soll die richtige Handhabung von Vertragsstreitigkeiten fördern. Die Interpretation behandelt die Anwendbarkeit des Vertragesgesetzes, Verjährungsvorschriften, Wirksamkeit von Verträgen, deren Zession, Nichtigkeit und Klagehäufung. Die Interpretation verschafft sowohl den Volksgerichten als auch den Vertragsparteien ein höheres Maß an Klarheit und Sicherheit hinsichtlich der Vorschriften die für eine erfolgreiche Umsetzung des Vertragsgesetzes erforderlich sind.
B. Rechtswahl
Die Parteien eines Vertrags mit Auslandsbezug können, sofern nicht aufgrund von Sonderbestimmungen das chinesische Recht Anwendung findet, das Recht wählen, das bei der Regelung von “Vertragsstreitigkeiten” Anwendung finden soll. Den Begriff “Vertragsstreitigkeiten” hat der Supreme Court, in der Vergangenheit umfassend ausgelegt.
Der Begriff beinhaltet alle Streitigkeiten der Parteien darüber, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, wann er zustande gekommen ist, die Auslegung des Vertrags, die Erfüllung des Vertrags, die Haftung für Vertragsverletzung sowie die Änderung, Unterbrechung, Übertragung, Kündigung und Beendigung des Vertrags.
Auch bei der Wahl ausländischen Rechts darf der Vertrag inhaltlich nicht zwingenden Vorgaben des chinesischen Rechts und den Interessen der VR China widersprechen.
Erfolgt keine Rechtswahl, ist nach dem Contract Law das Recht mit dem engsten Bezug zu dem Vertragsverhältnis anzuwenden.
Bei internationalen Warenlieferungsverträgen ist in der Regel das Recht des Betriebs-orts (“operational base”) des Verkäufers zur Zeit des Vertragsschlusses anzuwenden. Ausnahmsweise wird jedoch das Recht des Betriebsorts des Käufers herangezogen:
- wenn der Vertrag am Betriebsort des Käufers verhandelt und unterzeichnet wurde;
- wenn die Hauptvertragsbedingungen vom Käufer festgelegt wurden und der Vertrag nach einer Ausschreibung des Käufers erfolgte;
- wenn der Vertrag deutlich besagt, dass die Übergabe der Waren am Betriebsort des Käufers zu erfolgen hat.
Folge:
Bei Lieferverträgen ohne Rechtswahlklausel und ohne spätere Einigung der Parteien über die Wahl ausländischen Rechts findet nahezu immer chinesisches Recht Anwendung.
Die Rechtswahl ist nicht möglich, wenn das chinesische Recht zwingend die Anwendung des chinesischen Rechts vorschreibt. Dies ist beispielsweise bei Verträgen über die Gründung von EJV, von CJV und über die chinesisch ausländische Erforschung und Ausbeutung von natürlichen Ressourcen in der VR China der Fall.
C. Vertragsverletzungen
Das Contract Law regelt verschiedene Rechte bei Vertragsverletzungen:
1. Anspruch auf Erfüllung (Art. 109 - 110)
Bei Vertragsverletzungenbesteht ein Anspruch auf Erfüllung des Vertrages.
2. Schadenersatz (Art. 113)
Erfüllt eine Partei den Vertrag nicht, oder entspricht die Erfüllung nicht den vertraglich vereinbarten Bedingungen, kann die andere Partei Ersatz für den dadurch verursachten Schaden fordern.
Der Schadenersatzanspruch umfasst die unmittelbar durch die Vertragsverletzung verursachten Schäden einschließlich des entgangenen Gewinns. Jedoch wird der Umfang begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorausgesehene oder vorauss-ehbare Höhe. In den Vertrag kann eine Schadensberechnungsklausel aufgenommen werden. Ausgaben zur Schadensbegrenzung sind, sofern sie eine vertretbare Größe nicht übersteigen, zu erstatten.
3. Vertragsstrafen
Die Zahlung einer bestimmten Summe als Vertragsstrafe kann für den Fall der Vertragsverletzung festgelegt werden. Weicht die Vertragsstrafe zu sehr vom tatsächlichen Schaden ab, können die Parteien verlangen, dass ein Gericht oder Schiedsgericht auf Antrag eine Anpassung vornimmt.
D. Unwirksamkeit von Verträgen
Das Contract Law (Art. 52) enthält einige allgemeine Unwirksamkeitskriterien:
- wenn der Vertrag durch Betrug oder Nötigung und zum Zwecke der Schädigung staatlicher Interessen zustande kommt;
- wenn eine arglistige Verschwörung zum Schaden von Interessen des Staates, eines Kollektivs oder eines Dritten vorliegt;
- wenn durch die Verwendung einer rechtmäßigen Form des Vertrages illegale Ziele verwirklicht werden sollen;
- wenn durch den Vertrag das soziale oder öffentliche Interesse verletzt wird;
- Verletzung von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen und von Verwaltungsbestimmungen.
E. Verjährungsfristen
Bei Streitigkeiten aus Warenkaufverträgen beträgt die Frist für die Erhebung der Klage oder die Anrufung des Schiedsorgans vier Jahre ab dem Tag, ab dem die Partei von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erlangt oder Kenntnis haben muss.
Für andere Vertragsverhältnisse bestehen teils spezielle gesetzliche Bestimmungen. Fehlen solche, sind die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts (General Principles of Civil Law) heranzuziehen, die eine zweijährige allgemeine Verjährungsfrist vorsehen.
Die Vereinbarung vertraglicher Verjährungsregeln ist nach dem Contract Law nicht vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen.
F. Vertragsabschluss
Der ausländische Geschäftspartner muss vor Vertragsabschluss prüfen, ob der chinesische Geschäftspartner hierzu berechtigt ist, d.h., ob er eine Außenhandelslizenz (Foreign Trade License) hat. Diese ergibt sich aus einer Spezialgenehmigung („Qualification Certificate for an Import and Export Enterprise“), auf dem ein spezieller „Import and Export Enterprise Code „eingetragen ist.
Das Außenhandelsgesetz vom 1. Juli 2004 gestattet allen Unternehmen und Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit, sowie erstmals auch inländischen und ausländischen Privatpersonen, Import- und Exportgeschäfte zu tätigen, sofern sie entsprechend registriert sind.
Liegt keine Registrierung als Foreign Trade Operator vor, müssen weiterhin spezielle Import-/Exportgesellschaften zwischengeschaltet werden.
Bei Vertragsabschlüssen, besonders bei Lieferverträgen, versuchen die chinesischen Geschäftspartner häufig, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Standardliefer- oder Einkaufsverträge des chinesischen Unternehmens als unumgängliche Notwendigkeit durchzusetzen. Hierbei ist Vorsicht geboten. Es sollte darauf geachtet werden, dass Klauseln für Lieferverzug, nicht mustergerechte Leistung oder Nichtlieferung, Verzugszahlungen bzw. die Einschaltung internationaler Wareninspektionsbüros mit aufgenommen werden.
Wegen der oft mangelhaften oder ungleichmäßigen Qualität chinesischer Waren wird empfohlen, eine Inspektion vor der Verschiffung zu vereinbaren.
In der VR China werden in erheblichem Maße beim Vertragsabschluss Standard-verträge verwendet, die oft zugunsten des chinesischen Vertragspartners ausgestaltet sind. Standardverträge bestehen vor allem für den Im- und Export (z.B. Standardliefervertrag), für den JV-Vertrag, die Articles of Association und die Lizensierung von Technologie. Standardverträge sind bis auf Ausnahmen verhand-lungsfähig.
Der chinesische Partner wird häufig versuchen, sich an dem Standardvertrag auszurichten. Dies beruht darauf, dass bei genehmigungspflichtigen Verträgen die Ausrichtung am Standardvertrag die Genehmigungsfähigkeit vereinfacht.
G. Zahlungsbedingungen
Ein Liefervertrag mit einem chinesischen Käufer sollte genaue Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten beinhalten.
Für Exporte nach China stehen verschiedene Zahlungsgarantien zur Verfügung: Vorkasse – als sicherste Form der Absicherung – werden chinesische Kunden selten akzeptieren. In der Regel werden Exporte daher über unwiderrufliche Akkreditive abgewickelt, die nicht bestätigt werden. Man sollte darauf achten, dass Akkreditive nur von den vier großen chinesischen Banken gestellt werden (Bank of China, Agricultural Bank of China, Industrial and Commercial Bank of China oder China Construction Bank). Bei anderen Banken – ohne internationale Korrespondenzbanken – ist Vorsicht geboten.
Akkreditivforderungen gegen chinesische Banken lassen sich gegen Zahlungsausfall versichern. Eine weitere Möglichkeit stellt Vorauszahlung gegen Bankgarantie dar.
Bei laufenden Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden kommt eine Hermes-Ausfuhrgewährleistung in Betracht, mit der alle Forderungen gegen diesen Kunden bis zu einem bestimmten Betrag versichert sind.
Als Erfahrener Partner stehen wir Ihnen bei jeder Form der Vertragsgestalltung zur Seite, damit sich Ihr Weg nach China erfolgreich gestaltet und Ihr Unternehmen auch erfolgreich bleibt.