Gesellschaftsrecht in der VR China

A. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

I. Verhältnis des Gesellschaftsgesetzes zu den Vorschriften über EJV, CJV und WFOE

Ausländer können keine Gesellschaften nach dem Gesellschaftsgesetz gründen. Sie können Gesellschaften und Aktiengesellschaften nur nach den Sonderbestimmungen über EJVs, CJVs, WFOEs und Aktiengesellschaften mit ausländischem Kapital gründen. Über das Gesellschaftsgesetz können Gesetzeslücken aufgefüllt werden.

II. Gründung

Vereinbarung einer Satzung (Articles of Association) der Gesellschaft von 2 bis max. 50 Gesellschaftern (Ausnahme, alle Gesellschaftsanteile werden vom Staat gehalten); vollständige Einzahlung der Einlagen; die Articles of Association haben den Anforderungen des Gesellschaftsgesetzes zu entsprechen; die Erbringung der Einlagen ist durch ein gesetzlich bestimmtes Organ prüfen zu lassen. Antrag auf Errichtung bei der SAIC nebst Vorlage der Articles of Association der Gesellschaft und des Capital Verification Report.

Das Ausstellungsdatum der Business Licence der Gesellschaft ist das Gründungsdatum der Gesellschaft.

Nach der Gründung ist den Gesellschaftern ein Capital Contribution Certificate auszustellen. Die Gesellschaft hat außerdem eine Gesellschafterliste zu führen.

III. Organe

Die Gesellschafterversammlung entscheidet über alle wesentlichen Fragen. Das Stimmrecht soll dem Verhältnis der Einlagen auf das registrierte Kapital entsprechen.

Das Board of Directors besteht aus 3 bis 13 Mitgliedern. Der Chairman des Board of Directors ist der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft. Das Board of Directors ist für im Gesetz näher genannte Aufgaben verantwortlich. Die Amtszeit eines Mitglieds des Board of Directors darf 3Jahre nicht überschreiten. Wiederwahl ist möglich.

Für das Alltagsgeschäft ist vom Board of Directors ein Manager anzustellen. In Sonderfällen, bei kleinen Gesellschaften, kann anstelle eines Board of Directors ein Executive Director eingesetzt werden, der gleichzeitig auch als Manager der Gesellschaft fungiert.

Gesellschaften mit einem "verhältnismäßig großen Geschäftsumfang" haben einen Aufsichtsrat zu bilden. Er muß aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen. Seine Mitglieder müssen aus Vertretern der Gesellschafter und aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen. Die Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Kleine Gesellschaften können auch Aufsichtsräte aus 1 bis 2 Personen bilden.

B. Aktiengesellschaft

Sonderbestimmungen (Provisional Regulations on the Establishment of Foreign Funded Companies Limited by Shares), enthalten Regelungen für die Gründung von Aktiengesellschaften unter Beteiligung ausländischer Aktionäre und die Umwandlung von FIEs in Aktiengesellschaften.

Subsidiär gelten die Regelungen des Gesellschaftsgesetzes zur Aktiengesellschaft. Es bestehen gegenwärtig nur wenige FIE’s in Form einer Aktiengesellschaft, die Mehrzahl der FIE’s ist als GmbH gestaltet.

Die Entscheidung für eine Aktiengesellschaft ist in der Praxis nur dann anzuraten, wenn ein späterer Gang an die Börse geplant ist, sei es zur Kapitalbeschaffung, sei es, um auf diesem Weg Gewinne zu realisieren.

I. Gründungsvoraussetzungen

Die Sonderbestimmungen enthalten keine Zahlenangaben zu der Anzahl der Gründer. Sie bestimmen jedoch, dass mindestens einer der Gründer Ausländer sein muss. Das Gesellschaftsgesetz schreibt mindestens 5 Gründer vor, wovon mehr als die Hälfte ihren (Wohn-)sitz in der VR China haben müssen.

Nach Einigung der Gründer über die Gründung einer Aktiengesellschaft, unabhängig ob durch Einheitsgründung - übernehmen alle Gründer Aktien - ("establishment by means of promotion") oder Sukzessivgründung: ein Teil der Aktien wird bereits im Gründungsstadium dem Publikum angeboten - ("establishment by means of a share offer"). m Falle der Sukzessivgründung ist ein Aktienausgabeprospekt beizufügen.

Innerhalb von 30 Tagen nach der Genehmigung durch MOFCOM haben die Gründer ein Bankkonto zu eröffnen und innerhalb von 90 Tagen seit der Genehmigung den gesamten Nennbetrag der gezeichneten Aktien einzuzahlen.

Bei der Einheitsgründung sind nach der Einzahlung der Vorstand und der Aufsichtsrat zu besetzen. Im Falle der Sukzessivgründung muß zunächst das Vermögen der Aktiengesellschaft bewertet werden. Innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung des Bewertungszertifikats ist eine Gründungshauptversammlung abzuhalten und sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zu wählen. Auch hier gilt das Datum der Austellung der Business Licence als Gründungsdatum der Gesellschaft.

Im Fall der Sukzessivgründung dürfen die von den Gründern gezeichneten Anteile 35% der Gesamtsumme der Aktienanteile nicht unterschreiten.

Neben Bareinlagen sind auch Sacheinlagen möglich. Diese sind zu bewerten und in Aktienanteile umzurechnen. Werden Sacheinlagen durch "gewerbliches Eigentum" und "nicht patentierte Technologie" geleistet, darf der Wertbetrag 20% des Stammkapitals nicht übersteigen.

Der Verkauf von Aktien ist bei der Sukzessivgründung von zugelassenen Effektenhändlern durchzuführen, die Einnahmen sind von einer Bank zu verwalten.

Spätestens 15 Tage vor Eröffnung der Gründungshauptversammlung ist jedem Zeichner schriftlich der Versammlungstermin mitzuteilen. Die Gründungshauptversammlung hat außerdem die Articles of Association der Gesellschaft zu verabschieden. Die Beschlüsse der Gründungshauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Zeichner.

II. Organe der Aktiengesellschaft

Nur das Gesellschaftsgesetz enthält Bestimmungen über die Organe der Aktiengesellschaft, nicht jedoch die Sonderbestimmungen.

a) Hauptversammlung

Jährlich ist, von außerordentlichen Versammlungen abgesehen, eine Hauptversammlung (Shareholders Meeting) einzuberufen. Die Einberufung obliegt dem Vorstand. Die Einberufungsfrist beträgt 30 Tage. Mit der Einladung sind die zu prüfenden und zu diskutierenden und vor allem die zu beschließenden Punkte den Aktionären mitzuteilen. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung beschließt mit der Hälfte der Stimmen der anwesenden Aktionäre.

Beschlüsse über die Verschmelzung, Spaltung und Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden Aktionäre.

Der Hauptversammlung obliegen insbesondere folgende Befugnisse:

  • Entscheidung über die Geschäftspolitik und die Investitionsplanung der Gesellschaft;
  • Wahl und Ablösung von Vorstandsmitgliedern und der
  • Aufsichtsratsmitglieder, die von den Aktionären bestellt werden;
  • Prüfung, Diskussion und Genehmigung der Berichte des Vorstands
  • und des Aufsichtsrats sowie des Jahresfinanz-, Haushalts- und
  • Schlußrechnungsentwurfs, des Gewinnverteilungsplans und Verlustaus-gleichsentwurfs der Gesellschaft;
  • Beschlüsse über die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals;
  • Beschlüsse über die Verschmelzung, Spaltung, Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft;
  • Änderungen der Articles of Association der Gesellschaft.

b) Vorstand

Der Vorstand Muss aus mindestens 5 Personen und darf höchstens aus 19 Personen bestehen. Der Vorstandsvorsitzende ist der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft. Neben der Leitung der Hauptversammlung sowie der Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstands obliegen ihm die Überprüfung der Ausführung der Beschlüsse des Vorstands und die Unterzeichnung der Aktien.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt maximal 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jährlich sind mindestens 2 Vorstandssitzungen abzuhalten. Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage. Eine Vorstandssitzung kann nur stattfinden, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmit glieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Vorstandsmitglieder.

Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung;
  • Entscheidung über die Geschäfts- und Investitionsplanung der Gesellschaft;
  • Erstellung des Jahresfinanz-, Haushalts-, Schlußrechnungs-, Gewinnverteilungs- und des Verlustausgleichsvorschlags der Gesellschaft;
  • Anstellung und Kündigung des Geschäftsführers (General Manager).

c) Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er setzt sich aus Aktionärsvertretern und Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Das konkrete Verhältnis ist in den Articles of Association der Gesellschaft zu bestimmen. Die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Aufsichtsratsmitglieder können als nicht stimmberechtigte Mitglieder an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

Die wesentlichen Befugnisse des Aufsichtsrats sind:

  • Überprüfung der Finanzen der Gesellschaft;
  • Kontrolle des Vorstands und des Geschäftsführers.

d) Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist für das Alltagsgeschäft verantwortlich. Die wesentlichen Befugnisse sind:

  • Leitung der Produktions-, Geschäfts- und Verwaltungsarbeit der Gesellschaft;
  • Organisation und Ausführung der jährlichen Geschäfts- und Investitionspläne;
  • Anstellung und Kündigung des verantwortlichen Verwaltungspersonals, soweit dies nicht durch den Vorstand erfolgt.

C. Foreign Invested Company Limited by Shares (FICLS)

Der größte Vorteil dieser Rechtsform besteht in der Zulässigkeit einer ausländischen Kontrollmehrheit.

Bei einem geplanten Börsengang können aktienrechtliche Anforderungen und eine Umwandlungsklausel in die Begründung eines JVs mit aufgenommen werden.

Voraussetzung für die Gründung eines FICLS ist, dass mindestens zwei Gründer vorhanden sind, von denen mehr als die Hälfte ihren Sitz in China haben muss. Der ausländische Investor muss eine Registrierungseinlage von mindestens 25 Prozent erbringen und das gesamte registrierte Kapital muss mindestens 30 Mio. RMB betragen.

Für die Neugründung ist ein ähnliches Genehmigungsverfahren wie bei einem EJV erforderlich.

D. Foreign Invested Holding Company (FIHC)

Mit zunehmendem China-Engagement und verschiedenen FIEs in der VR China stellt sich für ausländische Investoren zwangsläufig die Frage einer Koordinierung dieser Aktivitäten. Eine mögliche Form kann dabei die Gründung einer Holdinggesellschaft sein.

Holdinggesellschaften wurden als flexiblere Form zur Förderung der Tätigkeit internationaler Konzerne in China eingeführt. Sie können landesweit Akquisitionen tätigen und in Projekte investieren, ohne an jedem Standort in China registriert sein zu müssen. FIHCs müssen die Rechtsform einer LLC haben und können als Joint Venture oder als rein ausländische Tochtergesellschaften gegründet werden.

Die Holdinggesellschaft darf in den Bereichen Industrie, Landwirtschaft, Infrastruktur und Energie in Projekte investieren, die für ausländische Investoren zugänglich sind.

Bei Vorliegen einer einstimmigen Zustimmung des Board of Directors und einer schriftlichen Ermächtigung des jeweiligen Beteiligungsunternehmens ist die Holdinggesellschaft berechtigt, den Beiteiligungsunternehmen gegenüber Dienstleistungen zu erbringen. Hierbei ist zu beachten, dass sich als Beteiligungsunternehmen nur solche FIE's qualifizieren, deren ausländische Beteiligung (einschließlich der der Holdinggesellschaft) mindestens 25 % am registrierten Kapital betragen, wobei die Holdinggesellschaft selbst mit mindestens 10 % beteiligt sein muss. Allerdings ist anzumerken, dass die Beschränkungen nur eingreifen, wenn die Dienstleistungen gegen Vergütung erbracht werden. Falls die Holdinggesellschaft ohne Vergütung für die Beiteiligungsunternehmen tätig wird, kann sie dies auch ohne die genannten Voraussetzungen (und dann wohl auch ohne Einstimmigkeitserfordernis des Board of Directors des Beteiligungsunternehmens) tun.

Folgende Dienstleistungen sind möglich:

  • Vertretung oder Unterstützung bei Einkauf (sowohl innerhalb der VR China als auch im Ausland) von Maschinen, Bürogeräten und von für die Produktion erforderlichen Rohstoffen, Komponenten und Ersatzteilen;
  • Devisenausgleich zwischen den Beteiligungsunternehmen (mit Genehmigung und unter Aufsicht der State Administration for Foreign Exchange (SAFE));
  • Unterstützung der Beteiligungsunternehmen bei der Rekrutierung und Ausbildung ihres Personals, dem Marketing und Erbringung sonstiger Consultingleistungen;
  • Unterstützung des Beteiliungsunternehmens bei der Aufnahme von Darlehen und der Ausstellung von Garantien;

Bei Vorlage einer besonderen Genehmigung der People’s Bank of China ist eine Holdinggesellschaft auch berechtigt, Finanzdienstleistungen gegenüber den Beteiligungsunternehmen durch “Group Finance Companies” zu erbringen.

Nach den Supplementary Provisions darf eine Holdinggesellschaft, die die unten aufgeführten Anforderungen erfüllt, zusätzlich folgende Dienstleistungen für die mit ihr verbundenen Gesellschaften erbringen:

  • die Produkte der Gesellschaften, in die die Holdinggesellschaft investiert, entweder als Agent oder auf dem Weg der "Distribution" inner- oder außerhalb der VR China verkaufen;
  • für Gesellschaften, in die die Holdinggesellschaft investiert solche Dienstleistungen wie Transport oder Lagerung anzubieten.

Dies gilt jedoch nur, wenn die Holdinggesellschaft 10% oder mehr Anteile an der Gesellschaft, in der sie investiert, hält.

  • Um die Genehmigung für die Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen zu erhalten, muss die Holdinggesellschaft folgende Anforderungen erfüllen:
  • das Stammkapital der Holdinggesellschaft muss vom Investor in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Joint Venture- Vertrags oder den Articles of Association der betreffenden Holdinggesellschaft gezeichnet worden sein;
  • das vom Investor gezeichnete Stammkapital der Holdinggesellschaft muss mehr als US $ 30 Millionen betragen.

Die Holdinggesellschaft ist berechtigt, gegenüber dem Investor Consultingleistungen zu erbringen.

Das registrierte Kapital der Holdinggesellschaft darf nur für folgende Zwecke verwendet werden:

  • neue Errichtung von FIEs,
  • Erfüllung restlicher Verpflichtungen zur Einzahlung von Kapitaleinlagen auf Gesellschaftsanteile bei Gesellschaften, die von dem Investor oder einer ihm verbundenen Gesellschaft an die Holdinggesellschaft übertragen wurden (Übertragungsvorgang Muss abgeschlossen sein) und bei denen die Kapitaleinzahlungsverpflichtungen noch nicht vollständig erfüllt sind,
  • um das Kapital eines FIE, an dem die Holdinggesellschaft beteiligt ist, zu erhöhen.

Das registrierte Kapital einer Holdinggesellschaft darf nicht dazu verwendet werden, Anteile an bereits bestehenden FIEs des Gesellschafters (bei denen die Kapitaleinlagen schon erbracht worden sind) zu übernehmen. Um Anteile an solchen Unternehmen zu übernehmen, muss die Holdinggesellschaft mit mehr als dem vorgeschriebenen Mindestkapital ausgestattet werden. Obwohl die Holdinggesellschaft zwischen den ausländischen Investor und das Beteiligungsunternehmen geschaltet wird, wird dem Beteiligungsunternehmen der Status eines FIE eingeräumt. Damit genießen Beteiligungsunternehmen in vollem Umfang die steuerrechtlichen Vergünstigungen, die FIEs gewährt werden.

In Bezug auf Kredite schreiben die Supplementary Provisions vor, dass die Summe der von einer Holdinggesellschaft aufgenommenen Kredite den vierfachen Betrag des eingezahlten Stammkapitals nicht überschreiten darf. Beabsichtigt eine Holdinggesellschaft diesen Betrag aufgrund wirtschaftlicher Erfordernisse zu überschreiten, so muss sie vorher die Genehmigung des MOFCOM einholen.

E. Foreign Invested Commercial Enterprise (FICE)

Rechtsform eines in China angemeldeten Handelsunternehmens ist die eines „Handelsunternehmens mit ausschließlich ausländischem Investitionsanteil“ (Foreign Invested Commercial Enterprise) oder ein Joint Venture.

Die Vorschriften beziehen sich auf inländische Vertretungsgeschäfte auf Provisionsbasis, Groß- und Einzelhandels- sowie Franchise-Aktivitäten.

Die Gründungsformalitäten entsprechen denen von Produktionsunternehmen 100-prozentiger Tochterunternehmen.

F. Vertretung durch chinesische Unternehmen mit beschränkter Haftung

Eine interessante Möglichkeit einer Niederlassung in China ist die Gründung einer chinesischen GmbH durch chinesische Geschäftspartner. Dieses Unternehmen kann per Vertrag an den ausländischen Partner gebunden werden und z.B. den Vertrieb oder den Einkauf von Produkten übernehmen. Der wesentliche Vorteil gegenüber direkten Niederlassungen ist die Möglichkeit, uneingeschränkt innerchinesische Handelsgeschäfte abzuwickeln.

Im Falle von Streitigkeiten gibt es jedoch keine Möglichkeit, das Kapital zurückzufordern, selbst wenn die Finanzierung indirekt durch das ausländische Unternehmen erfolgt ist. Das Modell bietet sich insbesondere an, wenn bereits lange geschäftliche und persönliche Verbindungen mit Chinesen bestehen und der chinesische Markt gemeinsam bearbeitet werden soll.

Die Gründung erfolgt ähnlich wie bei Auslandsinvestitionsunternehmen durch Vorlage einer Satzung und Registrierung bei der State Administration for Industry and Commerce. Mit der Genehmigung wird eine Business License ausgestellt. Das registrierte Kapital muss innerhalb einer bestimmten Frist eingezahlt werden und die Einzahlung durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.

Wie bei allen chinesischen Unternehmen muss der Geschäftszweck in der Satzung formuliert sein und wird auf der Business License eingetragen. Der Geschäftszweck sollte nicht zu eng formuliert werden, aber in Verträgen kann das Unternehmen beispielsweise ausschließlich auf den Verkauf der Produkte des ausländischen Partners eingeschränkt werden.

Als Erfahrener Partner stehen wir Ihnen bei allen Fragen des chinesischen Gesellschaftsrechts zur Seite, damit sich Ihr Weg nach China erfolgreich gestaltet und Ihr Unternehmen auch erfolgreich bleibt.